
Impressum & Datenschutz
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Elektroplanung
1. Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen über die Elektroplanung, Gebäudeautomationsplanung, Fachbauleitung, Energieberatung sowie weitere Dienstleistungen welche durch die EFG Konzept AG (nachfolgend Leistungserbringerin) angeboten werden.
1.2 Anderslautende Bedingungen haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Leistungserbringerin ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
2. Angebot
2.1 Ein Angebot ist während der von der Leistungserbringerin genannten Frist verbindlich.
2.2 Enthält die Oferte keine Frist, bleibt sie während 30 Tagen verbindlich.
3. Vertragsbestandteile
Die folgenden Dokumente sind Bestandteile des Vertrages in der folgenden Rangordnung, die bei Widersprüchen gilt:
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Das schriftlich ausgefertigte und beidseitig unterzeichnete Vertragsdokument. Ist kein schriftliches Vertragsdokument vorhanden, gilt die Oferte bzw. die Auftragsbestätigung der Leistungserbringerin.
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Die Oferte der Leistungserbringerin, sofern nicht bereits in Zifer 1 enthalten.
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Die von der Bauleitung und vom Kunden genehmigten Pläne und technischen Angaben.
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Diese vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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Die Norm SIA-108 «Leistungen und Honorare der Ingenieurinnen und Ingenieure».
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Die Norm SIA-118/380 «Allgemeine Bedingungen für Gebäudetechnik».
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Die Norm SIA-118:2013 «Allgemeine Bestimmungen für Bauarbeiten».
4. Leistungen und Leistungsumfang
Die Leistungen und der Leistungsumfang (inkl. der Leistungsabgrenzung) der Leistungserbringerin sind im Vertragsdokument bzw. der Oferte oder der Auftragsbestätigung abschliessend festgelegt.
5. Vergütung
5.1 Die Vergütung wird in der Vertragsurkunde oder der Oferte bzw. Auftragsbestätigung festgelegt.
5.2 Die Vergütung erfolgt entsprechend dem Projektfortschritt. Die Leistungserbringerin ist berechtigt, Akonto- und Teilrechnungen nach Massgabe der erbrachten Leistungen sowie nach Abschluss der jeweiligen SIA-Phasen und Teilphasen gemäss SIA 108 zu stellen.
5.3 Reisekosten und andere Nebenkosten werden dem Kunden zu den im Vertrag oder in der Oferte bzw. Auftragsbestätigung angewendeten Ansätzen in Rechnung gestellt.
5.4 Die Vergütung umfasst nur die ausdrücklich aufgeführten Anlageteile und Arbeiten. Vom Kunden verlangte Mehrleistungen und Änderungen werden zu den im Vertrag oder in der Oferte bzw. Auftragsbestätigung angewendeten Ansätzen in Rechnung gestellt.
Verlangte Überzeit und Sonntagsarbeit wird mit den üblichen Zuschlägen verrechnet, sofern nichts anderes geregelt ist.
5.5 Die Überwälzung von Produkt- und Preisänderungen von Drittlieferanten an den Kunden bleibt jederzeit vorbehalten.
5.6 Sofern Globalpreise vereinbart werden, behält sich die Leistungserbringerin eine Preisanpassung vor, falls zwischen dem Zeitpunkt der Oferte und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern.
5.7 Sofern Pauschalpreise vereinbart werden, bleibt eine Preisanpassung aufgrund ausserordentlicher Umstände gemäss Art. 59 Norm SIA-118:2013 vorbehalten.
5.8. Bei Global- und Pauschalpreisen erfolgt eine Preisanpassung ausserdem, wenn:
a. die Arbeitstermine aus einem von der Leistungserbringerin nicht verschuldeten Grund geändert werden müssen;
b. Art und Umfang der vereinbarten Leistungen eine Änderung erfahren haben;
c. die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Kunden gelieferten Angaben oder Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.
5.9 Sämtliche Preisangaben verstehen sich in CHF exkl. MWST.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Sofern keine anderen Abmachungen vereinbart sind, gelten folgende Zahlungsbedingungen. Rechnungen für Arbeitsleistungen bei Kleinaufträgen sind zahlbar innert 30 Tagen rein netto. Bei grösseren, oder über einen längeren Zeitraum dauernden Aufträgen, werden dem Baufortschritt entsprechende Teilzahlungen in Rechnung gestellt. Diese sind innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen. Der Kunde darf Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von
der Leistungserbringerin nicht anerkannter Gegenforderungen weder zurückhalten noch kürzen.
6.2 Bei Überschreitungen der vereinbarten Zahlungstermine werden ohne besondere Mahnung Verzugszinsen von 5 % berechnet.
7. Asbest und andere gesundheitsgefährdende Stofe
Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungserbringerin im Voraus auf ihm bekannte Vorkommen von Asbest oder anderen gesundheitsgefährdenden Stofen hinzuweisen.
8. Termine
8.1 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn dies die Parteien in der Vertragsurkunde bzw. Oferte ausdrücklich vereinbart haben.
8.2 Die Leistungserbringerin verpflichtet sich verbindlich vereinbarte Termine einzuhalten. In den übrigen Fällen hat der Kunde die Leistungserbringerin durch schriftliche Mahnung und unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist in Verzug zu setzen.
8.3 Eine Frist ist auch dann eingehalten, wenn der bestimmungsgemässe Betrieb möglich beziehungsweise nicht beeinträchtigt ist, aber noch Nacharbeiten oder weitere Leistungen erforderlich sind.
8.4 Kann die Leistung aufgrund von Verzögerungen, die nicht die Leistungserbringerin zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erbracht werden, so hat die Leistungserbringerin Anspruch auf eine Anpassung des Terminprogramms und auf eine Verschiebung der vertraglich festgelegten Termine.
8.5 Kein Verschulden der Leistungserbringerin liegt namentlich vor bei Verzögerungen infolge von höherer Gewalt, behördlichen Massnahmen, nicht voraussehbaren Baugrundverhältnissen, Umweltereignissen und bei Verspätungen, welche aufgrund von Abhängigkeiten von Dritten entstanden sind.
8.6 Sobald für die Leistungserbringerin Verzögerungen erkennbar sind, zeigt sie dies dem Kunden Verzögerungen unverzüglich schriftlich an.
9. Urheberrecht und Eigentum
9.1 Sämtliche durch die Leistungserbringerin erstellten Unterlagen, Pläne, Berichte und Dokumentationen bleiben urheberrechtlich geschützt. Die Weitergabe an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung. Relevante Projektunterlagen werden durch die Leistungserbringerin während zehn Jahren nach Projektabschluss archiviert. Dies dient der Nachvollziehbarkeit sowie der Erfüllung gesetzlicher Pflichten (z. B. gemäss OR, NIV oder revDSG).
9.2 Sämtliche von der Leistungserbringerin erstellten Original- und Quelldateien (insbesondere Word-, Excel-, Berechnungs- und CAD-Dateien) bleiben deren Eigentum. Ein Anspruch auf Herausgabe dieser bearbeitbaren Originaldateien besteht nicht. Dem Auftraggeber werden die für die Ausführung des Projekts erforderlichen Unterlagen in geeigneter Form (z.B. PDF) zur Verfügung gestellt. Die Herausgabe von Original- oder Quelldateien bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und wird zusätzlich vergütet.
10. Gewährleistung
10.1 Die Leistungserbringerin übernimmt eine Gewährleistung von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit Fertigstellung und Ablieferung der vertraglich geschuldeten Leistung. Erfolgt eine gemeinsame Abnahme mit Abnahmeprotokoll beginnt die Frist mit Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls. Liegt kein Abnahmeprotokoll vor, beginnt die Frist mit Inbetriebnahme durch den Kunden. Die Leistungserbringerin erbringt ausschliesslich Planungs- und Beratungsleistungen. Für Apparate, Geräte, Leuchten, Schalter, Steckdosen sowie sonstige durch Dritte gelieferte oder installierte Produkte übernimmt die Leistungserbringerin keine Gewährleistung oder Garantie. Allfällige Gewährleistungsansprüche sind direkt gegenüber dem jeweiligen Lieferanten, Hersteller oder ausführenden Unternehmer geltend zu machen.
10.2 Die Leistungserbringerin haftet nur für direkte Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurden. Für Schäden durch Dritte, indirekte Schäden, Datenverlust oder Produktionsausfälle wird jede Haftung ausgeschlossen.
10.3 Liegt ein Mangel vor, verpflichtet sich die Leistungserbringerin, den Mangel innert angemessener Frist und auf ihre Kosten zu beheben (Nachbesserung). Voraussetzung ist, dass ihr die Mängel während der Gewährleistungszeit und unverzüglich nach Entdeckung angezeigt werden.
10.4 Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die nicht durch die Leistungserbringerin zu vertreten sind, wie beispielsweise mangelhafte Installationen, Produktefreigaben an Unternehmer, natürliche Abnützung durch unsachgemässe Bedienung usw. Für daraus resultierende Schäden lehnt die Leistungserbringerin jegliche Haftung ab.
11. Haftung
11.1 Soweit gesetzlich zugelassen, wird die Haftung der Leistungserbringerin
a beschränkt auf 50% der geschuldeten Vergütung bzw. im Falle von periodisch wiederkehrenden Vergütungen auf 50% der jährlich zu bezahlenden Vergütung. In jedem Fall ist die maximale Haftung jedoch auf CHF 1'000'000.00 beschränkt;
b ausgeschlossen für indirekte oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Ansprüche Dritter sowie für Mangelfolgeschäden oder Schäden infolge von Datenverlusten.
11.2 Die Leistungserbringerin lehnt jede Haftung ab für Beschädigungen an bestehenden, verdeckten Leitungen, von denen sie keine Kenntnis hatte oder keine Kenntnis haben konnte. Wird die Leistungserbringerin mit der Planung von Bohrungen, Kernbohrungen, Durchbrüchen oder Spitzarbeiten beauftragt, so informiert der Kunde vor Inangrifnahme der entsprechenden Arbeiten den Unternehmer welcher die Leistung erbringt über Lage und Verlauf jeglicher Leitungen mündlich oder mittels Plänen. Die Haftung der Leistungserbringerin für Schäden oder Folgeschäden, die durch falsche oder fehlende Angaben entstehen, ist ausgeschlossen.
11.3 Für Schäden und Verzögerungen, welche im Zusammenhang mit gesundheitsgefährdenden Stofen entstehen, übernimmt die Leistungserbringerin keinerlei Haftung. Insbesondere kann die Unternehmerin bei Asbestsanierungen nicht haftbar gemacht werden (vgl. Zif. 7 hiervor).
11.4 Die Leistungserbringerin haftet in keinem Fall für widerrechtlichen Inhalt der bei ihr gespeicherten Daten oder deren missbräuchliche Verwendung durch Dritte. Davon ausgenommen ist die vorsätzliche oder eventualvorsätzliche Beteiligung.
11.5 Haftungsbeschränkung und Haftungsausschluss gelten sowohl für vertragliche als auch für ausservertragliche bzw. quasi-vertragliche Ansprüche.
11.6 Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Personen oder Sachschäden, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten verursacht wurden.
11.7 Der Kunde ist bei behaupteter Haftpflicht von der Leistungserbringerin verpflichtet, dieser den Schadenfall unverzüglich schriftlich zu melden, ansonsten Verzicht auf Schadenersatz angenommen wird.
12. Datenschutz
12.1 Die Leistungserbringerin erhebt Daten (z.B. Kunden- und Messdaten etc.), die für die Erbringung der vertraglichen Leistungen, insbesondere für die Abwicklung und Pflege der Kundenbeziehung sowie die Sicherheit von Betrieb und Infrastruktur benötigt werden.
12.2 Die Leistungserbringerin speichert und verarbeitet diese Daten für die Durchführung und Weiterentwicklung der vertraglichen Leistungen und die Erstellung von neuen und auf diese Leistungen bezogenen Angeboten.
12.3 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Daten aus dem Vertrag sowie ergänzende Daten, die bei der Leistungserbringerin vorhanden sind oder von Dritten stammen, innerhalb der EFG Konzept AG für Analysen der bezogenen Dienstleistungen (Kundenprofile), für personalisierte Werbeaktionen, für Kundenkontakte (z.B. Rückrufaktionen) sowie für die Entwicklung und Gestaltung von Produkten und Dienstleistungen im Tätigkeitsbereich der EFG Konzept AG verwendet werden. Der Kunde kann die Einwilligung jederzeit widerrufen.
12.4 Die Leistungserbringerin ist berechtigt, Dritte beizuziehen und diesen Dritten die nötigen Daten zugänglich zu machen. Hierbei können auch Daten ins Ausland übermittelt werden.
12.5 Die Leistungserbringerin sowie Dritte halten sich in jedem Fall an die geltende Gesetzgebung, insbesondere das Datenschutzrecht. Sie schützen die Kundendaten durch geeignete Massnahmen und behandeln diese vertraulich.
13. Abtretungsverbot
Der Kunde kann Ansprüche aus dem Vertrag oder den vorliegenden AGB nicht ohne das Einverständnis von der Leistungserbringerin an Dritte abtreten.
14. Rechtsgültigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine ungewollte Regelungslücke herausstellen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Anstelle einer solchen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer regelungsbedürftigen Lücke soll eine rechtswirksame Bestimmung treten, welche die Parteien unter angemessener Berücksichtigung ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen sowie Sinn und Zweck des Vertrages im Hinblick auf eine solche Regelungslücke vereinbart hätten. Die Leistungserbringerin behält sich vor, die AGB jederzeit anzupassen. Die Leistungserbringerin informiert den Kunden in geeigneter Weise vorgängig über Änderungen der AGB. Sind die Änderungen für den Kunden finanziell nachteilig, kann er mit schriftlicher Begründung die Änderungen ablehnen und den Vertrag auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung
vorzeitig kündigen. Unterlässt er dies, akzeptiert er die Änderungen und zwar für all unter diese AGB fallenden Dienstleistungen, die der Kunde bei der Leistungserbringerin bezieht.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es findet schweizerisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag wird der Sitz der Leistungserbringerin als ausschliesslicher Gerichtsstand vereinbart.
Juni 2026
